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Arbeitsgericht Berlin bestätigt erneut Berliner Neutralitätsgesetz

Am Donnerstag dieser Woche (24. Mai 2018) hat  das Arbeitsgericht Berlin binnen zwei Wochen erneut eine Klage wegen des Verbots der religiösen Verschleierung (Kopftuch) während der Dienstausübung in der Schule abgewiesen.

Auch in diesem weiteren Urteil  wird betont, dass kein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) vorliege, da das Berliner Neutralitätsgesetz die Schulverwaltung verpflichte, den Pädagog*innen das demonstrative Tragen religiöser Symbole im Schulunterricht zu versagen. Die Vorsitzende Richterin wies darauf hin, dass die urteilende Kammer das Neutralitätsgesetz für eindeutig bereits im  Wortlaut und für erforderlich angesichts der religiösen und weltanschaulichen Vielfalt in Berlin hält. Die Notwendigkeit des Gesetzes ergäbe sich umso mehr, als bereits jetzt religiöse Konflikte an Berliner Schulen gang und gäbe seien.

Einen bislang wenig beachteten Gesichtspunkt hob das Gericht ausdrücklich hervor: da es darauf ankomme, wie Schüler*innen und Eltern die Bedeutung der Zulassung von religiösen Symbolen beim Lehrpersonal bewerteten, bestehe mit der Einstellung kopftuchtragender Lehrerinnen das Risiko, dass der Eindruck entstehen könnte, der Staat mache sich die Aussagen einer religiösen Richtung im Islam zu eigen. Dies widerspräche – so das Gericht – dem staatlichen Neutralitätsgebot.  Bekanntlich wird innerhalb des Islams der verpflichtende Charakter der Verschleierung von Frauen unterschiedlich beurteilt;  lediglich konservativ-orthodoxe Kreise und der politische Islam gehen von einer religiösen Verpflichtung aus.

Das Gericht betonte auch den nichtdiskriminierenden Charakter des Gesetzes als für sämtliche Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen anwendbar.

Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Arbeitsgericht davon aus, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 nicht bindend für den Anwendungsbereich des Berliner Neutralitätsgesetzes sei.  Das Gericht stütze sich bei seinem Urteil  auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (wonach ein Arbeitgeber berechtigt sei, in allgemeiner Weise Regelungen zum Zeigen oder Nichtzeigen religiöser Symbole während der Arbeitszeit zu treffen), ferner auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 sowie die abweichenden Richtermeinungen zum Urteil des Jahres 2015.

Beide aktuellen Urteile des Arbeitsgerichts Berlin  sind nicht rechtskräftig. Ob die Klägerinnen Berufung einlegen werden, ist derzeit nicht bekannt. Im Falle von Berufungseinlegungen dürfte im Herbst / Winter vor dem Landesarbeitsgericht weiterverhandelt werden.

Noch ist allerdings kein Ende des Prozessierens absehbar. Da wirkmächtige konservativ-orthodoxe Islamverbände, darunter die türkische Regierungsorganisation Ditib, aber auch die Muslimbruderschaft, ein vitales Interesse an der Zulassung von strengmuslimischen Lehrerinnen insbesondere an Grundschulen haben, wird die juristische Auseinandersetzung aller Voraussicht nach weitergehen.

Die Berliner Schulsenatorin aber kann sich in ihrer Haltung PRO Neutralität bestätigt und ermutigt sehen; die Verfechter*innen der angeblichen Verfassungswidrigkeit des Berliner Neutralitätsgesetzes hingegen haben einen massiven Dämpfer erhalten. Aufhören mit ihren Angriffen auf das Neutralitätsgesetz werden sie indes wohl kaum – deshalb wird auch die Arbeit der Initiative PRO Berliner Neutralitätsgesetz weitergehen.

 

Walter Otte

 

Hinweis: Die  58. Kammer des Arbeitsgerichts entschied in ausschließlich weiblicher Besetzung.

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