Bundesarbeitsgericht entscheidet am 27. August 2020 über Wirksamkeit des Berliner Neutralitätsgesetzes

Am Donnerstag dieser Woche verhandelt das BAG in Erfurt in 3. Instanz über die Wirksamkeit des Berliner Neutralitätsgesetzes und befasst sich dabei auch mit dessen Verfassungsgemäßheit. In den vorangegangenen Verfahren über das Zeigen religiöser Symbole durch Pädagoginnen während des Schulunterrichts hatte das Berliner Arbeitsgericht dies bejaht, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer sog. verfassungskonformen Auslegung“ hingegen des Zeigen religiöser Symbole erlaubt, solange nicht eine sog. konkrete Gefahr bestehe. Dies bedeutet die weitgehende Aushebelung des Gesetzes für den Schulbereich und eine Verkehrung der Gesetzesintention in ihr Gegenteil. Damit folgte das LAG den Überlegungen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und negierte vollständig ein anderes Urteil aus dem Jahr 2003. Die Urteile stammten von verschiedenen Senaten des BVerfG.

Am Donnerstag dieser Woche befasst sich das BAG mit der vom Land Berlin eingelegte Revision gegen die LAG-Entscheidung. Voraussichtlich wird an diesem Tag auch bereits eine Entscheidung verkündet.

Wie die Entscheidung des BAG ausfallen wird, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Diese Möglichkeiten bestehen: das Berliner Neutralitätsgesetz wird für verfassungsgemäß erklärt und die Klagen abgewiesen oder es wird für verfassungswidrig erklärt, bzw. „verfassungskonform ausgelegt“ so dass die Klägerinnen den Prozess gewinnen oder das BAG legt die Angelegenheit entweder dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof vor.

Die Initiative Pro Berliner Neutralitätsgesetz setzt darauf, dass das Berliner Neutralitätsgesetz Bestand hat und der Schulfriede künftig nicht durch das Zeigen allermöglichen religiösen und weltanschaulichen Symbole während des Schulunterrichts gestört. wird.

24.08.2020

siehe auch: Erklärung der Initiative zum LAG-Urteil vom 27.11.2018:

http://pro.neutralitaetsgesetz.de/erklaerung-der-initiative-pro-berliner-neutralitaetsgesetz-zum-urteil-des-landesarbeitsgerichts-berlin-brandenburg-vom-27-november-2018

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